OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.05.2003
5 UF 315/01
Normen:
BGB § 1380 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1033

Ausgleich der Einräumung des hälftigen Miteigentums am Familienheim im Zugewinnausgleich

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.05.2003 - Aktenzeichen 5 UF 315/01

DRsp Nr. 2004/19780

Ausgleich der Einräumung des hälftigen Miteigentums am Familienheim im Zugewinnausgleich

Hat ein Ehegatte dem anderen, nicht erwerbstätigen Ehegatten das hälftige Miteigentum an dem Familienheim eingeräumt, so handelt es sich um eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten mit der Folge, dass gem. § 1380 Abs. 2 BGB der Wert der Zuwendung in der ursprünglichen Höhe dem Zugewinn des Ehegatten hinzuzurechnen ist, der die Zuwendung gemacht hat und im Gegenzug die Zuwendung aus dem Endvermögen des Empfängers herauszurechnen ist, da der Wert der Zuwendung andernfalls doppelt berücksichtigt würde.

Normenkette:

BGB § 1380 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 1033