BGH - Beschluss vom 05.05.2021
XII ZB 381/20
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4; VersAusglG § 19 Abs. 3; VersAusglG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 230, 1
FamRB 2021, 365
FamRZ 2021, 1280
FuR 2021, 484
MDR 2021, 1200
NJW-RR 2021, 1226
WM 2022, 1989
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 03.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 473/16
OLG Frankfurt/Main, vom 18.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 30/18

Ausgleich des Anrechts der Ehefrau hinsichtlich Abfindung eines ausländischen Anrechts (hier: Retirement Benefits); Prüfung der Billigkeit des Wertausgleichs von Anrechten des anderen Ehegatten bei der Scheidung

BGH, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen XII ZB 381/20

DRsp Nr. 2021/10024

Ausgleich des Anrechts der Ehefrau hinsichtlich Abfindung eines ausländischen Anrechts (hier: Retirement Benefits); Prüfung der Billigkeit des Wertausgleichs von Anrechten des anderen Ehegatten bei der Scheidung

a) Die Abfindung eines ausländischen Anrechts nach § 23 VersAusglG setzt voraus, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021).b) Eine Unbilligkeit des Wertausgleichs von Anrechten des anderen Ehegatten bei der Scheidung gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG kann nicht mit Blick darauf verneint werden, dass der über ausländische Anrechte verfügende Ehegatte daneben ausgleichsreife inländische Anwartschaften erworben hat, deren Wert über dem Wert der inländischen Anrechte des anderen Ehegatten liegen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2020 hinsichtlich Ziffer I. der Beschlussformel aufgehoben und diese Ziffer wie folgt neu gefasst:

Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein im Taunus vom 3. Januar 2018 werden zurückgewiesen.