OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.05.2005
I-24 U 198/04
Normen:
BGB § 745 Abs. 2 ; BGB § 748 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 209
NJW-RR 2005, 1241
NZM 2006, 199
OLGReport-Düsseldorf 2005, 701
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 24.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 9/04

Ausgleich des Wohnvorteils für das weitere Bewohnen der im Miteigentum stehenden Eigentumswohnung durch einen der Ehegatten nach der Trennung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2005 - Aktenzeichen I-24 U 198/04

DRsp Nr. 2005/9695

Ausgleich des Wohnvorteils für das weitere Bewohnen der im Miteigentum stehenden Eigentumswohnung durch einen der Ehegatten nach der Trennung

1. Zur Bemessung der angemessenen Nutzungsentschädigung für eine Eigentumswohnung, die ein geschiedener Ehegatte nach seinem Auszug von dem weiterhin dort wohnenden Ehegatten beansprucht. 2. Zur Schätzung der Lasten des die Wohnung nutzenden Ehegatten.

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2 ; BGB § 748 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind seit dem 30. Oktober 2002 rechtskräftig geschieden und Miteigentümer des Hausgrundstücks B-Str. 26 in W.. Das Eigentum an diesem Grundbesitz wurde den Parteien von den Eltern der Klägerin aufgrund notariellen Vertrages vom 9. Dezember 1994 Urkunden Nr. 2330/1994 des Notars M. übertragen.

Den Eltern der Klägerin wurde an der im Dachgeschoss befindlichen Wohnung ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Weiterhin verpflichteten sich die Parteien zur Tragung sämtlicher Nebenkosten, sowie zu Pflege- und Fahrdiensten.