OLG Braunschweig - Beschluss vom 25.04.2001
7 W 35/00
Normen:
BGB § 242 § 516 § 530 §§ 1374 ff. ;
Fundstellen:
DRsp I(133)775a
MDR 2001, 1242
OLGReport-Braunschweig 2001, 207

Ausgleich ehebedingter Zuwendungen nach Scheitern der Ehe

OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 7 W 35/00

DRsp Nr. 2004/1326

Ausgleich ehebedingter Zuwendungen nach Scheitern der Ehe

1. Ehebedingte oder unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten können bei Scheitern der Ehe grundsätzlich nur über die güterrechtlichen Regelungen ausgeglichen werden, zumal wenn die Parteien im gesetzlichen Güterstand leben. 2. Eine solche Zuwendung kann nur ausnahmsweise nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden, nämlich dann, wenn die Zuwendung andernfalls zu einem unerträglich unbilligen Ergebnis führen würde.

Normenkette:

BGB § 242 § 516 § 530 §§ 1374 ff. ;
Fundstellen
DRsp I(133)775a
MDR 2001, 1242
OLGReport-Braunschweig 2001, 207