BGH - Urteil vom 23.04.1997
XII ZR 20/95
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
DNotZ 1998, 823
FPR Service 05-1997 V
FamRZ 1997, 933
MDR 1997, 742
NJW 1997, 2747
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Ausgleich ehebezogener Zuwendungen

BGH, Urteil vom 23.04.1997 - Aktenzeichen XII ZR 20/95

DRsp Nr. 1997/4744

Ausgleich ehebezogener Zuwendungen

»Zur Frage des Ausgleichs ehebezogener Zuwendungen bei Güterstandswechsel während intakter Ehe.«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren seit dem 12. September 1969 miteinander verheiratet. Kurze Zeit nach der Eheschließung ließ die Beklagte ihre damaligen Rentenversicherungsanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit 26. 393, 70 DM abfinden und überwies hiervon einen Teilbetrag von 25.000 DM auf das Konto des Klägers. Am 4. Februar 1972 erklärte der Kläger die Abtretung von drei von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungen an die Beklagte. Im Jahre 1976 übertrug er ihr sein in V. gelegenes Hausanwesen. 1976 vereinbarten die Parteien ehevertraglich Gütertrennung.

1985/1986 wurden die vorgenannten Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 143.162,40 DM ausgezahlt. Der Betrag wurde zum größten Teil in das Hausanwesen investiert. Außerdem kauften die Parteien hiervon einen Pkw und legten weitere 40.000 DM in Form eines Sparkassenbriefes für die Beklagte an. Ab 1989 betrieb der Kläger das Scheidungsverfahren, das zur rechtskräftigen Scheidung und zur Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 303, 65 DM zugunsten des Klägers führte.