OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2011
9 UF 19/11
Normen:
VersAuslG § 8; VersAuslG § 3 Abs. 1; VersAuslG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 255/09

Ausgleich geringfügiger Anrechte in der Rentenversicherung und der Rentenversicherung (Ost)

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2011 - Aktenzeichen 9 UF 19/11

DRsp Nr. 2011/7456

Ausgleich geringfügiger Anrechte in der Rentenversicherung und der Rentenversicherung (Ost)

Eine Saldierung von West- und Ostanrechten der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt auch im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAuslG nicht. Vielmehr sind die Anrechte im Grundsatz nach § 18 VersAuslG einzeln zu überprüfen.

1. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich des Versorgungsausgleichs (Ziff. II. des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege interner Teilung werden zulasten des Kontos der Antragstellerin bei der Beteiligten, Versicherungsnummer: ..., zugunsten des Versicherungskontos des Antragsgegners bei der Beteiligten, Versicherungsnummer: ..., an Entgeltpunkten 0,1940 sowie an Entgeltpunkten (Ost) 1,9185 übertragen.

Im Wege interner Teilung werden zulasten des Kontos des Antragsgegners bei der Beteiligten, Versicherungsnummer: ..., zugunsten des Versicherungskontos der Antragstellerin bei der Beteiligten, Versicherungsnummer: ..., an Entgeltpunkten 0,9411 sowie an Entgeltpunkten (Ost) 1,1724 übertragen.

2. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert beträgt 2.116,00 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAuslG § 8; VersAuslG § 3 Abs. 1; VersAuslG § 10 Abs. 1;

Gründe: