OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.09.2018
17 UF 215/17
Normen:
BGB § 1614; BGB § 426 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 795/17

Ausgleich kindbezogener Anteile des Familienzuschlags im Rahmen des Kindesunterhalts

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.09.2018 - Aktenzeichen 17 UF 215/17

DRsp Nr. 2020/11063

Ausgleich kindbezogener Anteile des Familienzuschlags im Rahmen des Kindesunterhalts

Ein Ausgleich der kindbezogenen Anteile des Familienzuschlags erfolgt im Rahmen des Kindesunterhalts nicht. Denn die kindbezogenen Bestandteile der Dienst- und Versorgungsbezüge eines beamteten Elternteils sind dem Kindergeld nicht vergleichbar, da sie zwar wegen des Vorhandenseins von unterhaltsberechtigten Kindern, aber nur mit Rücksicht auf das mit dem Empfänger begründete Beamtenverhältnis gewährt werden.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 20.10.2017 wird

zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.440,99 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1614; BGB § 426 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Ausgleich der von der Antragsgegnerin im Kalenderjahr 2013 bezogenen kindbezogenen Anteile des Familienzuschlags.