BGH - Beschluß vom 20.10.1993
XII ZB 8/92
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 130
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Gießen,

Ausgleich mehrerer Anrechte des Verpflichteten im Versorgungsausgleich; Rangfolge von Realteilung und analogem Quasi-Splitting; Anwendung des neuen Rentenrechts

BGH, Beschluß vom 20.10.1993 - Aktenzeichen XII ZB 8/92

DRsp Nr. 1994/3558

Ausgleich mehrerer Anrechte des Verpflichteten im Versorgungsausgleich; Rangfolge von Realteilung und analogem Quasi-Splitting; Anwendung des neuen Rentenrechts

Sind im Rahmen des Versorgungsausgleiches mehrere Anrechte des Verpflichteten auszugleichen, die teils der Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG), teils dem analogen Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) unterliegen, und steht ein schuldrechtlicher Ausgleich (§ 2 VAHRG) nicht in Frage, so ist der Ausgleich nicht nach der Rangfolgenmethode sondern nach der sog. Quotierungsmethode anteilsmäßig auf die in Betracht kommenden Versorgungen aufzuteilen. Liegt das Ende der Ehezeit vor dem 01.01.1992, wird jedoch erst nach diesem Zeitpunkt über den Versorgungsausgleich entschieden, so sind in den Versorgungsausgleich die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen, wie sie sich nach dem Rentenreformgesetz 1992 ergeben, und soweit eine Dynamisierung erforderlich ist, Rechengrößen heranzuziehen, die auf der Grundlage des neuen Rentenrechts ermittelt sind.

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe: