OLG Hamm - Beschluss vom 24.10.2011
II-4 UF 158/11
Normen:
VersAusglG § 18; VersAusglG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Olpe, - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 29/11

Ausgleich mehrerer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung; Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Anrechte

OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2011 - Aktenzeichen II-4 UF 158/11

DRsp Nr. 2012/406

Ausgleich mehrerer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung; Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Anrechte

Bei mehreren Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die bei gesonderter Betrachtung wegen § 18 VersAusglG nicht auszugleichen wären, kann im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Billigkeitsprüfung eine Zusammenrechnung der einzelnen Ausgleichswerte ausnahmsweise doch zu einem Ausgleich gem. § 10 Abs.1 VersAusglG führen.

Tenor

1.1.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin in der allgemeinen Rentenversicherung bei der E L-C-T ##### zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,4925 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### bei der E L-C-T bezogen auf den 31.01.2011 übertragen.

1.2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) bei der E L-C-T ##### zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,0584 Entgeltpunkten(Ost) auf das vorhandene Konto ##### bei der E L-C-T bezogen auf den 31.01.2011 übertragen.

1.3.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin in der L Rentenversicherung bei der E L-C-T ##### zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,0294 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### bei der E L- C-T bezogen auf den 31.01.2011 übertragen.

1.4.