OLG Hamm - Beschluss vom 23.04.2013
2 WF 39/13
Normen:
§ 730 BGB;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 150/12

Ausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 2 WF 39/13

DRsp Nr. 2013/16996

Ausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung

1. Nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung findet grundsätzlich kein nachträglicher Ausgleich für die laufenden Kosen der Lebenshaltung und Haushaltsführung statt. Dies gilt auch dann, wenn die zum Bestreiten der gemeinsamen Lebensführung aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten nur von einem Partner begründet und getilgt wurden.2. Ein möglicher Ausgleich kann indes dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Partner während der Lebensgemeinschaft zu Gunsten des anderen Leistungen erbracht hat, die deutlich über das hinausgehen, was zum Zusammenleben erforderlich war.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 12.02.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 31.01.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 730 BGB;

Gründe

I.