OLG Hamburg - Beschluss vom 16.11.2009
12 UF 70/09
Normen:
BGB § 1587h; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1082

Ausgleich steuerlicher Nachteile beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2009 - Aktenzeichen 12 UF 70/09

DRsp Nr. 2010/2307

Ausgleich steuerlicher Nachteile beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hat der Ausgleichsberechtigte keinen Anspruch auf Ausgleich steuerlicher Nachteile gegen den Ausgleichspflichtigen.

Hinweis des Senats vom 16.11.2009:

Im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien kein nennenswertes wirtschaftliches Ungleichgewicht besteht und das Familiengericht der ungleichmäßigen Belastung mit Sozialabgaben bereits in zutreffender Weise Rechnung getragen hat, dürfte für eine weitere Beschränkung des Versorgungsausgleichs kein Raum sein.

Normenkette:

BGB § 1587h; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b;

Gründe;

Die Annahme einer ungleichmäßigen steuerlichen Belastung der Parteien wird vom Antragsteller damit begründet, dass er der Antragsgegnerin zum Ausgleich steuerlicher Nachteile verpflichtet sei. Dies wird hier nicht für zutreffend gehalten: