BGH - Urteil vom 11.05.2005
XII ZR 108/02
Normen:
BGB § 1585b Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 391
BGHReport 2005, 1195
FamRZ 2005, 1162
FuR 2005, 370
MDR 2005, 1112
NJW 2005, 2223
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 25.04.2002
AG Saarlouis,

Ausgleich steuerlicher Nachteile des Unterhaltsberechtigten infolge der Inanspruchnahme des sog. begrenzten Realsplittings

BGH, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen XII ZR 108/02

DRsp Nr. 2005/9024

Ausgleich steuerlicher Nachteile des Unterhaltsberechtigten infolge der Inanspruchnahme des sog. begrenzten Realsplittings

»Auf den Anspruch auf Freistellung von Steuernachteilen, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten infolge seiner Zustimmung zum begrenzten Realsplitting entstehen können, ist die Vorschrift des § 1585 b Abs. 3 BGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (im Anschluß an das Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232).«

Normenkette:

BGB § 1585b Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Ausgleich steuerlicher Nachteile der Klägerin infolge der Inanspruchnahme des sog. begrenzten Realsplittings durch den Beklagten.

Mit Urteil vom 20. Oktober 1992 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 360 DM zu zahlen. Für das Steuerjahr 1993 nahm der Beklagte mit Zustimmung der Klägerin das sog. begrenzte Realsplitting in Anspruch und setzte insgesamt 17.280 DM als Sonderausgaben für Unterhaltsleistungen ab. Auf der Grundlage dieser Unterhaltsleistungen wurde mit Bescheid vom 9. Februar 1998 zu Lasten der beschäftigungslosen Klägerin für das Jahr 1993 eine darauf entfallende Steuerschuld in Höhe von 2.273 DM (Einkommensteuer) und in Höhe von 204,50 DM (Kirchensteuer) zuzüglich einer Zinsverpflichtung in Höhe von 374 DM, mithin von insgesamt 2.851,50 DM festgesetzt.