OLG Hamm - Beschluss vom 10.01.2011
II-8 UF 105/10
Normen:
BGB § 1587h Nr. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 111 F 5085/08

Ausgleich unbilliger Härten i.S. von § 1587h Nr. 1 BGB a.F.

OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 105/10

DRsp Nr. 2011/17055

Ausgleich unbilliger Härten i.S. von § 1587h Nr. 1 BGB a.F.

1. Die Vorschrift des § 1587h BGB a.F. hat den Charakter einer reinen Ausnahmeregelung, die grundsätzlich nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann, aber keine generelle Korrektur der mit der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs typischerweise verbundenen Ungleichbehandlung der Ehegatten in steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ermöglicht. 2. Dabei kann die Ungleichbehandlung der Ehegatten in steuerlicher Hinsicht dadurch abgemildert werden, dass der Ausgleichspflichtige die Versorgungsausgleichsrente gem. § 10 Nr. 1 b EStG als Sonderausgabe abziehen kann, während es sich auf Seiten der Ausgleichsberechtigten grundsätzlich um steuerpflichtige Einkünfte handelt, die neben dem steuerpflichtigen Teil der gesetzlichen Rente auch zu einer steuerlichen Mehrbelastung führt. Anders als im Falle des steuerlichen Realsplittings ist der Ausgleichspflichtige auch nicht verpflichtet, der Ausgleichsberechtigten einen steuerlichen Nachteilsausgleich zu leisten.