Die Parteien waren miteinander verheiratet. Die Klägerin war Eigentümerin eines ca. 1.700 qm großen Hausgrundstücks in H., das sie durch notariellen Vertrag vom 9. Februar 1990 dem gemeinsamen Sohn M. gegen das Versprechen bestimmter Altenteilsleistungen für sie selbst und den Beklagten sowie einer Zahlung von 40.000 DM an die Tochter A. übertrug. Bestandteil des ausbedungenen Altenteils war u.a. ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsrecht unter Ausschluß des Eigentümers an einer ca. 56 qm großen Wohnung im Erdgeschoß des Anwesens.
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