BGH - Urteil vom 08.05.1996
XII ZR 254/94
Normen:
BGB § 428, § 745 Abs. 2, § 1093, 1361b Abs. 2 ; EGBGB Art. 9 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1361 b Abs. 2 Wohnrecht, dingliches 1
BGHR BGB § 428 Wohnungsrecht 1
BGHR BGB § 745 Abs. 2 Wohnungsrecht 1
DNotZ 1997, 401
DRsp I(138)759f-g
EzFamR BGB § 1361b Nr. 4
EzFamR BGB § 745 Nr. 5
EzFamR aktuell 1996, 222
FPR 1997, 157
FamRZ 1996, 931
MDR 1996, 933
NJW 1996, 2153
NJWE-FER 1996, 1
NJWE-MietR 1996, 193
WM 1996, 1980
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

BGH, Urteil vom 08.05.1996 - Aktenzeichen XII ZR 254/94

DRsp Nr. 1996/23541

Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

»Zum Entschädigungsanspruch eines Ehegatten, der aufgrund des Scheiterns der Ehe die Ehewohnung verlassen hat, gegen den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, wenn beiden an der Wohnung ein dingliches Wohnrecht zusteht, das ihnen durch Altenteilsvertrag "als Gesamtberechtigten im Sinne von § 428 BGB " eingeräumt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 428, § 745 Abs. 2, § 1093, 1361b Abs. 2 ; EGBGB Art. 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Die Klägerin war Eigentümerin eines ca. 1.700 qm großen Hausgrundstücks in H., das sie durch notariellen Vertrag vom 9. Februar 1990 dem gemeinsamen Sohn M. gegen das Versprechen bestimmter Altenteilsleistungen für sie selbst und den Beklagten sowie einer Zahlung von 40.000 DM an die Tochter A. übertrug. Bestandteil des ausbedungenen Altenteils war u.a. ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsrecht unter Ausschluß des Eigentümers an einer ca. 56 qm großen Wohnung im Erdgeschoß des Anwesens.