OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.11.2011
10 UF 286/11
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 08.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 556/09

Ausgleich von Anrechten in der allgemeinen und in der Rentenversicherung (Ost)

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2011 - Aktenzeichen 10 UF 286/11

DRsp Nr. 2011/19664

Ausgleich von Anrechten in der allgemeinen und in der Rentenversicherung (Ost)

DieGeringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1 u. 2 VersAusglG ist grundsätzlich jeweils gesondert für beiderseitige Anwartschaften der beteiligten Ehegatten Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) zugrundeligen liegen, durchzuführen. Denn Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sind nicht gleicher Art i.S. der Vorschrift (§ 120f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Vielmehr handelt es sich bei Entgeltpunkten um regeldynamische, bei Entgeltpunkten (Ost) um angleichungsdynamische Anwartschaften. Beide unterliegen einer unterschiedlichen Wertentwicklung. Sie können deshalb insbesondere im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht miteinander verrechnet werden.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 8. Juli 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B..., Versicherungskonto Nr. 04 201261 ... zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,6330 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. 04 011163 ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31. August 2009, übertragen.