OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.03.2011
II-2 UF 127/10
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1405
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 12/10

Ausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen II-2 UF 127/10

DRsp Nr. 2011/17618

Ausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung

§ 18 VersAusglG ist nicht anzuwenden, wenn es allein um Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung geht, da bei dem Zusammentreffen zweier Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung ein Verwaltungsaufwand entsteht, vielmehr eine Verrechnung stattfindet.

Tenor

Auf die Beschwerde der beteiligten Deutschen Rentenversicherung K.-B.-S. wird der Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 27.07.2010 – Az. 45 F 12/10 – hinsichtlich der Entscheidung unter Abs. 2 bis 4 des Tenors. (Versorgungsausgleich) teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung K-B.-S, Versicherungsnummer …, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8,8173 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto …bei der Deutschen Rentenversicherung K.-B-S, bezogen auf den 31. 01. 2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung K-B-S Versicherungsnummer … zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,5654 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto …

bei der Deutschen Rentenversicherung K-B-S bezogen auf den 31. 01. 2010 übertragen.