OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.08.2006
10 UF 105/06
Normen:
BGB § 1587a § 1587b ;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 128/04

Ausgleich von Versorgungsanrechten der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der Anwartschaft auf eine Leibrente aus einer privaten Lebensversicherung - Einbeziehung einer Unfallversicherung in den Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2006 - Aktenzeichen 10 UF 105/06

DRsp Nr. 2006/24520

Ausgleich von Versorgungsanrechten der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der Anwartschaft auf eine Leibrente aus einer privaten Lebensversicherung - Einbeziehung einer Unfallversicherung in den Versorgungsausgleich

1. Die Versorgungsanrechte der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sind im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen Zur Umrechnung des Ehezeitanteils der Versorgungsanwartschaft in eine volldynamische Rentenanwartschaft und dem Ausgleich der Anwartschaft in sinngemäßer Vorschrift des § 1587b Abs. 2 BGB durch so genanntes Quasi-Splitting. 2. Die Anwartschaft auf eine Leibrente aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag ist statisch und deshalb nach dem Bewertungsschema des § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB in eine regeldynamische Anwartschaft umzurechnen und führt auf dem Wege über die Umrechnung zu einer nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft. Zur Umrechnung der Anwartschaft auf die Leibrente in eine nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft und zum Ausgleich in der Weise, dass unter Heranziehung der der Antragstellerin noch verbliebenen nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft (West) durch erweitertes Quasi-Splitting eine zusätzliche nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft (West) begründet wird.