OLG Hamm, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 31 U 3/05
LG Bochum, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 32/04
Ausgleichsansprüche eines Ehegatten wegen Tilgung einer gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeit
BGH, Urteil vom 09.01.2008 - Aktenzeichen XII ZR 184/05
DRsp Nr. 2008/3459
Ausgleichsansprüche eines Ehegatten wegen Tilgung einer gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeit
»a) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975 ff.).b) Eine anderweitige Bestimmung liegt dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen Ehegatten bei der Bemessung des dem anderen zustehenden Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wurde.c) Soweit ein Ehegatte davon abgesehen hat, Unterhaltsansprüche gegen den anderen geltend zu machen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob daraus auf eine (stillschweigende) anderweitige Bestimmung geschlossen werden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236 ff.).
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