I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 08.06.2009 -
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auf 23.284,08 Euro festgesetzt.
I. Die Klägerin macht einen Ausgleichsanspruch für ein vom Beklagten abgehobenes Bankguthaben bei der E.-Bank I. D. geltend.
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