OLG München - Urteil vom 03.03.2010
20 U 3591/09
Normen:
BGB § 741; BGB § 430;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 08.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3037/07

Ausgleichsansprüche eines Ehegatten wegen unberechtigter Abhebungen von einem gemeinschaftlichen Konto

OLG München, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 20 U 3591/09

DRsp Nr. 2010/22409

Ausgleichsansprüche eines Ehegatten wegen unberechtigter Abhebungen von einem gemeinschaftlichen Konto

1. Hebt ein Ehegatte, ohne dass dies unter den Ehegatten vereinbart ist, von einem gemeinschaftlichen Konto einen Betrag ab, so steht dem anderen Ehegatten ein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Betrages gem. §§ 430, 741, 742 BGB zu. 2. Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs beginnt gem. § 207 Abs. 1 S. 1 BGB mit Rechtskraft der Ehescheidung.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 08.06.2009 - 10 O 3037/07, wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 23.284,08 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 741; BGB § 430;

Gründe:

I. Die Klägerin macht einen Ausgleichsanspruch für ein vom Beklagten abgehobenes Bankguthaben bei der E.-Bank I. D. geltend.