BGH - Urteil vom 25.09.1997
II ZR 269/96
Normen:
BGB § 705 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 705 Lebensgemeinschaft 3
DB 1997, 2427
DNotZ 1998, 825
DRsp I(138)808a
DStR 1997, 1860
FamRZ 1997, 1533
FuR 1998, 56
JZ 1998, 407
JuS 1998, 267
MDR 1997, 1125
NJW 1997, 3371
NZG 1998, 24
WM 1997, 2259
ZIP 1997, 1962
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Ausgleichsansprüche eines Partners bei gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft

BGH, Urteil vom 25.09.1997 - Aktenzeichen II ZR 269/96

DRsp Nr. 1997/9022

Ausgleichsansprüche eines Partners bei gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft

»Zur Frage der Ausgleichsfähigkeit von erheblichen Beiträgen des einen Partners zur Finanzierung eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Eigenheims bei gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft.«

Normenkette:

BGB § 705 ;

Tatbestand:

Die Parteien lebten spätestens seit dem Jahre 1980 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der Kläger zog zu der Beklagten in das von dieser im Jahre 1978 in B. Z. errichtete Einfamilienhaus. Im Jahre 1989 veräußerte er sein in H. gelegenes Hausgrundstück. Anschließend beteiligte er sich über einen Zeitraum von sechs Monaten mit 700 DM monatlich an den Kosten der gemeinsamen Lebenshaltung. Von dem Kaufpreis für sein Grundstück stellte er der Beklagten einen Betrag in Höhe von 94.000 DM zur Verfügung. Damit tilgte die Beklagte zum 10. November 1989 zwei für den Bau des Einfamilienhauses aufgenommene Darlehen, wodurch sie monatlich rund 670 DM an Zins- und Tilgungsleistungen einsparte.

Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt unterzeichnete die Beklagte folgendes, auf den 11. November 1989 datierte Schriftstück: