Die Parteien lebten spätestens seit dem Jahre 1980 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der Kläger zog zu der Beklagten in das von dieser im Jahre 1978 in B. Z. errichtete Einfamilienhaus. Im Jahre 1989 veräußerte er sein in H. gelegenes Hausgrundstück. Anschließend beteiligte er sich über einen Zeitraum von sechs Monaten mit 700 DM monatlich an den Kosten der gemeinsamen Lebenshaltung. Von dem Kaufpreis für sein Grundstück stellte er der Beklagten einen Betrag in Höhe von 94.000 DM zur Verfügung. Damit tilgte die Beklagte zum 10. November 1989 zwei für den Bau des Einfamilienhauses aufgenommene Darlehen, wodurch sie monatlich rund 670 DM an Zins- und Tilgungsleistungen einsparte.
Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt unterzeichnete die Beklagte folgendes, auf den 11. November 1989 datierte Schriftstück:
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