BGH - Urteil vom 08.07.1996
II ZR 193/95
Normen:
BGB § 242 § 705 § 730 § 733 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)777d
DStR 1996, 1740
NJW-RR 1996, 1473
NJWE-FER 1997, 34
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze

BGH, Urteil vom 08.07.1996 - Aktenzeichen II ZR 193/95

DRsp Nr. 1997/4992

Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze

1. Da bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen der Partner derart im Vordergrund stehen, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher zwischen den Partnern nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht, können - soweit die Partner nicht etwas anderes unter sich geregelt haben - persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden.2. Es kann zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft allerdings ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlichrechtliche Gesellschaft bestehen, wenn die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einem entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben.