AG Marl, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 329/15
Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen der Bedienung von Verbindlichkeiten jeder Art
OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2016 - Aktenzeichen 2 WF 41/16
DRsp Nr. 2016/8230
Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen der Bedienung von Verbindlichkeiten jeder Art
1. Bei intakter Ehe scheidet ein Gesamtschuldnerausgleich zugunsten des allein verdienenden Ehegatten für Verbindlichkeiten jeder Art gegen den mit der Haushaltsführung betrauten Ehegatten aus. Dies ändert sich mit dem Scheitern der Ehe.2. Eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1BGB kann darin liegen, dass ein Ehegatte wegen der Rückzahlung der Darlehen eigene Unterhaltsansprüche gegen den zahlenden Ehegatten - ausdrücklich oder konkludent - nicht geltend macht.3. Für die Annahme einer konkludenten anderweitigen Bestimmung bedarf es jedoch der Darlegung, dass solche Unterhaltsansprüche, und zwar ohne die Berücksichtigung der die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten mindernden Schuldentilgung, überhaupt bestanden haben. Die Darlegungs- und Beweislast hat dabei derjenige Ehegatte, der eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Verteilung verlangt, also weniger als die Hälfte der Verbindlichkeiten tragen will.
Tenor
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