Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 2. März 2004 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an den Einzelrichter der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.
Auf die zulässige Beschwerde war der Beschluss des Landgerichts aufzuheben.
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