OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.04.2004
I-1 W 17/04
Normen:
BGB § 426; BGB § 488;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 02.03.2004

Ausgleichsansprüche wegen Schuldentilgung für ein Familieneigenheim nach Trennung der Ehegatten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2004 - Aktenzeichen I-1 W 17/04

DRsp Nr. 2010/14571

Ausgleichsansprüche wegen Schuldentilgung für ein Familieneigenheim nach Trennung der Ehegatten

Nach Scheitern der Ehe und endgültiger Trennung der Ehegatten besteht keine Veranlassung, dass ein Ehegatte die Schuldentilgung des gemeinsamen Eigentums allein übernimmt und hierdurch das Vermögen des anderen mehrt. Vielmehr hat der die Schuldentilgung übernehmende Ehegatte jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Trennung einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen in Höhe der Hälfte der geleisteten Darlehensraten, wobei der dem die Immobilie nutzenden, schuldentilgenden Ehegatten erwachsende Nutzungsvorteil zu berücksichtigen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 2. März 2004 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an den Einzelrichter der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 426; BGB § 488;

Gründe

Auf die zulässige Beschwerde war der Beschluss des Landgerichts aufzuheben.