Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beklagten ist ergänzend auszuführen, daß - entgegen der die Berufung tragenden Argumentation des Rechtsmittelführers - nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ein Ehegatte, der das im hälftigen Miteigentum der geschiedenen Eheleute stehende Anwesen ersteigert - bei Bestehenbleiben eingetragener, teilweise oder gänzlich nicht mehr valutierter Grundschulden als Teil des geringsten Gebots - in bezug auf solche ganz oder teilweise nicht mehr valutierten Grundpfandrechte regelmäßig nicht Bereicherungsschuldner des anderen Ehegatten ist, etwa nach Maßgabe seines Anteils an der früheren Bruchteilsgemeinschaft (vgl. BGH, Urteil vom 2.5.1990, NJW-RR 1990, 1202 f., m. w N.).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|