OLG Bamberg - Beschluß vom 18.03.1996
7 U 12/95
Normen:
BGB § 432 § 741 § 747 § 812 ; ZVG § 52 ;
Fundstellen:
DRsp I(144)144a
FamRZ 1996, 1477
NJW-RR 1997, 81

Ausgleichsansprüche zwischen Ehegatten hinsichtlich nicht mehr valutierten Grundschulden bei Ersteigerung des im Miteigentum stehenden Grundstücks durch einen Ehegatten

OLG Bamberg, Beschluß vom 18.03.1996 - Aktenzeichen 7 U 12/95

DRsp Nr. 1997/523

Ausgleichsansprüche zwischen Ehegatten hinsichtlich nicht mehr valutierten Grundschulden bei Ersteigerung des im Miteigentum stehenden Grundstücks durch einen Ehegatten

»Ersteigert ein Ehegatte das im Miteigentum beider stehende Anwesen und werden dabei zum Teil nicht mehr valutierte Grundschulden bei Feststellung des geringsten Gebotes berücksichtigt, so stehen dem anderen Ehegatten lediglich entsprechende Rückgewähransprüche gegen die jeweiligen Grundschuldgläubiger, jedoch kein Anspruch aus den §§ 812 ff. BGB gegen den ersteigernden Ehegatten zu.«

Normenkette:

BGB § 432 § 741 § 747 § 812 ; ZVG § 52 ;

Gründe (Auszug):

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beklagten ist ergänzend auszuführen, daß - entgegen der die Berufung tragenden Argumentation des Rechtsmittelführers - nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ein Ehegatte, der das im hälftigen Miteigentum der geschiedenen Eheleute stehende Anwesen ersteigert - bei Bestehenbleiben eingetragener, teilweise oder gänzlich nicht mehr valutierter Grundschulden als Teil des geringsten Gebots - in bezug auf solche ganz oder teilweise nicht mehr valutierten Grundpfandrechte regelmäßig nicht Bereicherungsschuldner des anderen Ehegatten ist, etwa nach Maßgabe seines Anteils an der früheren Bruchteilsgemeinschaft (vgl. BGH, Urteil vom 2.5.1990, NJW-RR 1990, 1202 f., m. w N.).