BGH vom 02.05.1990
XII ZR 20/89
Normen:
BGB §§ 812, 1169, § 1192 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 753 Abs. 1 Satz 1 Zwangsversteigerung 1
BGHR BGB § 812 Abs. 1 Zwangsversteigerung 1
DRsp I(154)186c
NJW-RR 1990, 1202
WM 1990, 1253

Rückgewähranspruch wegen teilweise nicht mehr valutierter Grundschulden in der Zwangsversteigerung

BGH, vom 02.05.1990 - Aktenzeichen XII ZR 20/89

DRsp Nr. 1992/1259

Rückgewähranspruch wegen teilweise nicht mehr valutierter Grundschulden in der Zwangsversteigerung

Inhalt und Schicksal des Rückgewähranspruchs wegen teilweise nicht mehr valutierter Grundschulden, die im Rahmen der Zwangsversteigerung eines in hälftigem Miteigentum der beteiligten Eheleute stehenden, von einem Beteiligten zu Alleineigentum erworbenen Grundstücks als Teil des geringsten Gebotes bestehengeblieben sind.

Normenkette:

BGB §§ 812, 1169, § 1192 Abs.1;

Die Parteien, geschiedene Eheleute, waren je zur Hälfte Eigentümer eines Hausanwesens. Im Rahmen der Zwangsversteigerung erhielt der Bekl. den Zuschlag. Mehrere Grundschulden blieben als Teil des geringsten Gebotes bestehen; sie waren jedoch teilweise nicht mehr valutiert. Über die Verteilung des Versteigerungserlöses konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Im Revisionsverfahren geht es u. a. noch um den Anspruch der Kl. auf Auszahlung der Hälfte des nicht mehr valutierenden Grundschuldbetrags; um diesen Betrag, sei der Bekl. ungerechtfertigt bereichert.