Die Parteien, geschiedene Eheleute, waren je zur Hälfte Eigentümer eines Hausanwesens. Im Rahmen der Zwangsversteigerung erhielt der Bekl. den Zuschlag. Mehrere Grundschulden blieben als Teil des geringsten Gebotes bestehen; sie waren jedoch teilweise nicht mehr valutiert. Über die Verteilung des Versteigerungserlöses konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Im Revisionsverfahren geht es u. a. noch um den Anspruch der Kl. auf Auszahlung der Hälfte des nicht mehr valutierenden Grundschuldbetrags; um diesen Betrag, sei der Bekl. ungerechtfertigt bereichert.
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