OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.08.2000
2 UF 188/99
Normen:
BGB § 1587 ; VBL-Satzung § 97 d Abs. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 305

Ausgleichsbetrag gem. § 17 d II VBL-Satzung; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.08.2000 - Aktenzeichen 2 UF 188/99

DRsp Nr. 2001/11373

Ausgleichsbetrag gem. § 17 d II VBL-Satzung; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

»Der Ausgleichsbetrag gemäß 97 d Abs. 2 der Satzung der VBL unterliegt nicht dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich, denn er hängt von der jeweils nicht voraussehbaren Dynamisierung ab, sodaß seine Bezugsdauer nicht feststeht und eine Bewertung nicht zuläßt. Er kann auf Antrag schuldrechtlich ausgeglichen werden.«

Normenkette:

BGB § 1587 ; VBL-Satzung § 97 d Abs. 2;

Gründe:

I.

Die am 24.05.1963 geschlossene Ehe der am 10.07.1941 geborenen Antragstellerin und des am 02.06.1933 geborenen Antragsgegners wurde auf den am 27.02.1988 zugestellten Scheidungsantrag durch Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - K.-D. vom 12.10.1989 (rechtskräftig seit 25.01.1990) geschieden. In Nr. 2 dieser Entscheidung wurde der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das der Antragstellerin monatliche Rentenanwartschaften von 605,70 DM übertragen und zu Lasten seiner Versorgung bei der VBL monatliche Rentenanwartschaften von 88,13 DM begründet wurden.

Der Antragsgegner bezieht seit 01.01.1995 eine Vollrente wegen Alters.