OLG Köln - Beschluß vom 26.10.1998
13 U 1/98
Normen:
BGB § 426 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1501
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 277/97

Ausgleichspflicht gemeinsamer Darlehnsverbindlichkeiten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft

OLG Köln, Beschluß vom 26.10.1998 - Aktenzeichen 13 U 1/98

DRsp Nr. 1999/3846

Ausgleichspflicht gemeinsamer Darlehnsverbindlichkeiten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft

»Eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung im Innenverhältnis gesamtschuldnerisch haftender Ehegatten ergibt sich nicht schon aus der tatsächlichen Handhabung, dass der (alleinverdienende) Ehemann auch nach der Trennung die Kreditraten weiter zahlt und die Ehefrau keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat.«

Normenkette:

BGB § 426 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach Auffassung des Senats hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand hat das Landgericht zu Unrecht einen Freistellungsanspruch der Klägerin bezüglich der Darlehensforderung der Citibank A. angenommen.

Für die gemeinsam eingegangene Darlehensverpflichtung haften die Parteien nach § 426 Abs. 1, Satz 1 BGB grundsätzlich nach Kopfteilen, sofern nicht eine abweichende Bestimmung im Innenverhältnis getroffen worden ist.