Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach Auffassung des Senats hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand hat das Landgericht zu Unrecht einen Freistellungsanspruch der Klägerin bezüglich der Darlehensforderung der Citibank A. angenommen.
Für die gemeinsam eingegangene Darlehensverpflichtung haften die Parteien nach § 426 Abs. 1, Satz 1 BGB grundsätzlich nach Kopfteilen, sofern nicht eine abweichende Bestimmung im Innenverhältnis getroffen worden ist.
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