BGH - Beschluss vom 28.06.2023
XII ZB 81/23
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2; SGB VI § 97a;
Fundstellen:
FamRB 2023, 405
FamRZ 2023, 1540
NJW 2023, 3241
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 15.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 210/20
OLG Saarbrücken, vom 30.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 158/22

Ausgleichsreife von Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) im Wertausgleich bei der Scheidung; Bezug einer Vollrente wegen Alters durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten; Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI

BGH, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen XII ZB 81/23

DRsp Nr. 2023/10530

Ausgleichsreife von Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) im Wertausgleich bei der Scheidung; Bezug einer Vollrente wegen Alters durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten; Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI

Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) sind im Wertausgleich bei der Scheidung regelmäßig auch dann ausgleichsreif, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht und es nach seinen aktuellen Verhältnissen zu einer Einkommensanrechnung nach § 97 a SGB VI käme (Fortführung von Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 360/22 - FamRZ 2023, 761).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Januar 2023 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Homburg vom 15. November 2022 teilweise abgeändert und im Anschluss an Ziffer 4. wie folgt ergänzt: