OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.11.1999
5 WF 94/99
Normen:
BGB § 126, § 254, § 260, § 1580, § 1605, § 1606 ; ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 514/99

Auskunft; Aufstellung; systematische Rechtsschutzbedürfnis; Schriftform; Wissenserklärung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 5 WF 94/99

DRsp Nr. 2000/9133

Auskunft; Aufstellung; systematische Rechtsschutzbedürfnis; Schriftform; Wissenserklärung

»1. Eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Auskunft verweigert worden oder erkennbar unvollständig ist. Sonst ist für Vollstreckungsmaßnahmen kein Raum; dem Interesse des Auskunftsberechtigten, eine wahrheitsgemäße und vollständige Auskunft zu erhalten, wird in der Bekräftigungsstufe entsprochen, die im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) mit dem Auskunftsverlangen verbunden werden kann.2. Zu Form und Umfang einer Auskunft in einem Unterhaltsrechtsverhältnis.«

Normenkette:

BGB § 126, § 254, § 260, § 1580, § 1605, § 1606 ; ZPO § 888 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin ist auf Grund Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom. 28. Januar 1999 dem Antragsteller zur Auskunft über ihre Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit, einschließlich Nebentätigkeit, aus ehrenamtlicher Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen jeweils unter Vorlage von im Urteil im einzelnen genannten Belegen und Erteilung einer systematischen Aufstellung und jeweils für die zurückliegenden zwölf Monate verpflichtet.