OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.06.2008
9 UF 23/08
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 186/07

Auskunft eines Selbständigen über seine Einkünfte - Zur Frage, ob der erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht wird (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 9 UF 23/08

DRsp Nr. 2008/15376

Auskunft eines Selbständigen über seine Einkünfte - Zur Frage, ob der erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht wird (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

1. Zur Frage, ob im konkreten Fall der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands erreicht wird. 2. Wird ein Gewerbetreibender dazu verurteilt die Auskunft über seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch Vorlage der Einkommensteuererklärung und der Gewinn- und Verlustrechnungen zu belegen, so sind die ihm dadurch entstandenen Aufwendungen (Kosten) nicht durch die Verurteilung durch das angefochtene Urteil begründet worden, da er zur Abgabe der Einkommensteuererklärung und zur Aufstellung von Gewinn- und Verlustrechnungen ohnehin verpflichtet ist (§§ 5, 25 Abs. 3 EStG).

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat den Beklagten, ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann, im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Belegerteilung über die in den Jahren 2004 bis 2006 erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie ggf. Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Der Beklagte hat widerklagend das Ziel verfolgt, die Klägerin zur Auskunft und Belegerteilung über ihre in den Jahren 2004 bis 2006 erzielten Einnahmen und Ausgaben zu verurteilen.