I.
Die Klägerin hat den Beklagten, ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann, im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Belegerteilung über die in den Jahren 2004 bis 2006 erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie ggf. Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Der Beklagte hat widerklagend das Ziel verfolgt, die Klägerin zur Auskunft und Belegerteilung über ihre in den Jahren 2004 bis 2006 erzielten Einnahmen und Ausgaben zu verurteilen.
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