OLG Köln - Beschluß vom 20.05.1998
27 WF 46/98
Normen:
BGB § 1379 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1515
FuR 1998, 430
Vorinstanzen:
AG Jülich, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 451/97

Auskunft zu Lebensversicherungen beim Zugewinnausgleich; Auskunft, Lebensversicherungen, Zugewinnausgleich

OLG Köln, Beschluß vom 20.05.1998 - Aktenzeichen 27 WF 46/98

DRsp Nr. 1998/18709

Auskunft zu Lebensversicherungen beim Zugewinnausgleich; Auskunft, Lebensversicherungen, Zugewinnausgleich

»Mit der Angabe der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen und der Überschußanteile erfüllt der Auskunftspflichtige seine Auskunftspflicht zum zugewinn. Ob die Voraussetzungen für eine anderweitge Bewertung vorliegen (vgl. BGH NJW 1995, 2781), ist erst im weiteren Verfahren zu prüfen.«

Normenkette:

BGB § 1379 ;

Gründe:

Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Familiengericht hat den Antrag aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 16.03.1998 - das abweichende Datum im Beschlußausspruch beruht offensichtlich auf einem Versehen - mit Recht zurückgewiesen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes, dessen Verhängung bei der Verurteilung zur Auskunft nicht in Frage kommt, als ein solcher auf Androhung eines Zwangsgeldes im Sinne von § 888 ZPO auszulegen ist, ob ein Zwangsgeld überhaupt angedroht werden kann (vgl. zum Meinungsstreit Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 888 Rn. 12) und ob gegebenenfalls eine Umdeutung als Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld in Betracht zu ziehen ist.