Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie, soweit nach der teilweisen Klagerücknahme noch eine Entscheidung zu treffen ist, überwiegend Erfolg.
Der Beklagte ist der Klägerin verpflichtet, über die Verwendung der von ihr erhaltenen Geldbeträge von insgesamt 42.200,00 DM Rechnung zu legen.
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