OLG Bremen - Beschluss vom 07.09.2011
5 UF 52/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1606 Abs. 3; SGB VIII § 92 Abs. 2; SGB VIII § 94 Abs. 1; SGB VIII § 94 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRB 2012, 1
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 4837/10

Auskunftsanspruch des bislang allein barunterhaltspflichtigen Elternteils gegen den anderen Elternteil

OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2011 - Aktenzeichen 5 UF 52/11

DRsp Nr. 2011/16247

Auskunftsanspruch des bislang allein barunterhaltspflichtigen Elternteils gegen den anderen Elternteil

Der einem minderjährigen Kind gegenüber bislang allein barunterhaltspflichtige Elternteil kann von dem anderen Elternteil, nachdem das Kind im Rahmen von Hilfe zur Erziehung aus dessen Haushalt in eine betreute Wohnform gewechselt ist, keine Auskunft über die Einkommensverhältnisse verlangen. Die Auskunft ist wegen vollständiger Bedarfsdeckung des Kindes durch die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für einen Antrag auf Abänderung eines bestehenden Kindesunterhaltstitels ebenso wenig erforderlich, wie zur Prüfung der Höhe seines an den Träger der Jugendhilfe zu erbringenden Kostenbeitrags, da sich dieser ausschließlich nach seinem eigenen Einkommen bemisst. Er kann auch nach Rückkehr des Kindes in den Haushalt des anderen Elternteils nicht mit der Behauptung, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien deutlich besser als seine, Auskunft hierüber verlangen. Dies gilt zumindest dann, wenn ihm bei Zahlung des in einer nur geringfügig (hier ¤ 3,00 monatlich) über dem Mindestunterhalt liegenden Höhe titulierten Kindesunterhalts der notwendige Selbstbehalt verbleibt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 03.05.2011 wird zurückgewiesen.