LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.01.2014
L 34 AS 1036/13
Normen:
SGB II § 33 Abs. 1 S. 1; SGB II § 60 Abs. 2 S. 1 und S. 3; BGB § 1589 Abs. 1 S. 1; BGB § 1601; BGB § 1611 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 160 AS 3191/12

Auskunftsanspruch des GrundsicherungsträgersBestehen von einredefreien, zu erfüllenden Unterhaltsansprüchen als GegenrechtAbwägung zur Auskunftspflicht

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2014 - Aktenzeichen L 34 AS 1036/13

DRsp Nr. 2014/1929

Auskunftsanspruch des GrundsicherungsträgersBestehen von einredefreien, zu erfüllenden Unterhaltsansprüchen als GegenrechtAbwägung zur Auskunftspflicht

1. Bei der Auskunft nach § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II ist die Erforderlichkeit zu prüfen. Im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des SGB II -Leistungsträgers einerseits und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunftsverpflichteten andererseits kommt es u.a. darauf an, ob der Leistungsträger bereits die gewünschte Information hat bzw. sie sich auf einfacherem Weg beschaffen kann. 2. Das Auskunftsverlangen ist jedenfalls dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass dem Unterhaltsanspruch offenkundig andere Gegenrechte und nicht nur die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Auskunftsadressaten entgegen stehen. 3. Der komplette Wegfall der Unterhaltspflicht gem. § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB erfordert grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme, wofür strenge Anforderungen zu erfüllen sind.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB II § 33 Abs. 1 S. 1; SGB II § 60 Abs. 2 S. 1 und S. 3; BGB § 1589 Abs. 1 S. 1; BGB § 1601; BGB § 1611 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.