BGH - Urteil vom 07.12.1988
IVa ZR 290/87
Normen:
BGB § 242, § 2038, § 2018 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2018 Auskunft 1
BGHR BGB § 2314 Auskunft 1
BGHR BGB § 242 Auskunftsanspruch 7
DRsp I(170)72e-f
FamRZ 1989, 377
MDR 1989, 431
NJW-RR 1989, 450
WM 1989, 548
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Itzehoe,

Auskunftsanspruch eines Miterben

BGH, Urteil vom 07.12.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 290/87

DRsp Nr. 1992/2179

Auskunftsanspruch eines Miterben

»1. Die Miterbenstellung allein begründet keine für die Bejahung einer Auskunftspflicht genügende Sonderbeziehung. 2. Auskunft über Umstände, welche die Testierfähigkeit des Erblassers betreffen, kann ein Miterbe nicht etwa schon deshalb von einem anderen Miterben verlangen, weil ihm gegen diesen im Falle der Testierunfähigkeit möglicherweise ein Anspruch aus § 2018 BGB zustehen kann.«

Normenkette:

BGB § 242, § 2038, § 2018 ;

Tatbestand:

Die Parteien, Bruder und Schwester, sind im notariellen Testament ihrer Mutter vom 16. November 1981 zu gleichen Teilen als die beiden Miterben eingesetzt. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Mitwirkung bei seinem Versuch, die Nichtigkeit dieses Testaments wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin feststellen zu lassen, damit ein den Kläger allein einsetzendes und die Beklagte mit einem Vermächtnis bedenkendes Testament aus dem Jahre 1959 zum Zuge kommt.