OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.01.2007
10 WF 193/06
Normen:
BGB § 1592 Nr. 1 ; BGB § 1618 a ; BGB § 1686 ; BGB § 1686 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 11
FamRBInt 2008, 6
FamRZ 2007, 2003
OLGReport-Brandenburg 2007, 870
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 11.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 157/06

Auskunftsanspruch gegen anderen Elternteil - Recht auf Kenntnis vom Schicksal des eigenen Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 10 WF 193/06

DRsp Nr. 2007/16084

Auskunftsanspruch gegen anderen Elternteil - Recht auf Kenntnis vom Schicksal des eigenen Kindes

Ein Auskunftsanspruch eines Elternteiles über den Verbleib des gemeinsamen Kindes in entsprechender Anwendung von § 1686 BGB besteht auch, wenn das Kind zwischenzeitlich zur Adoption freigegeben wurde. Der Kenntnis vom Schicksal des eigenen Kindes kommt Grundrechtsschutz zu.

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 1 ; BGB § 1618 a ; BGB § 1686 ; BGB § 1686 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Sie richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf den Antrag zu 3. im Schriftsatz vom 25.7.2006. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.4.2006, bezogen auf den Antrag zu 2. in dem Schriftsatz vom 28.2.2006, hat der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist ein Rechtsmittel nicht eingelegt. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 25.7.2006 einen neuen Antrag gestellt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Dem Antragsteller kann seine Verfahrensbevollmächtigte zu den Bedingungen einer in Strausberg ansässigen Rechtsanwältin beigeordnet werden.

1.