OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.03.2005
2 WF 93/05
Normen:
BGB § 260 ; BGB § 261 ; BGB § 1605 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
AG Eschwege, vom 08.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 966/03

Auskunftsanspruch in Unterhaltssache - eidesstattliche Versicherung; Anordnung von Zwangsgeld

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.03.2005 - Aktenzeichen 2 WF 93/05

DRsp Nr. 2005/6058

Auskunftsanspruch in Unterhaltssache - eidesstattliche Versicherung; Anordnung von Zwangsgeld

»Zur Frage, ob nach beidseitiger Erledigterklärung bezüglich einer im Wege der Stufenklage auf Kindesunterhalt beantragten Auskunftserteilung über Einkünfte und Vermögen das Gericht dem Unterhaltsschuldner durch Teilurteil auferlegen kann, die Richtigkeit der von ihm im Laufe des Verfahrens unter Vorlage von Belegen erteilten Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse an Eides statt zu versichern, und ob es zur Erzwingung der Verurteilung aus dem Teilurteil ein Zwangsgeld festsetzen kann.«

Normenkette:

BGB § 260 ; BGB § 261 ; BGB § 1605 Abs. 1 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute, aus ihrer Ehe ist das Kind Adrian B, geboren am 28. Mai 1997, hervorgegangen, das gegenwärtig beim Gläubiger lebt, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht.