OLG Köln - Beschluss vom 07.11.2006
4 WF 169/06
Normen:
BGB § 242 § 1375 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1327
OLGReport-Köln 2007, 145
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 68/06

Auskunftsanspruch nach § 242 BGB i.V.m. § 1375 Abs. 2 bzw. 3 BGB; Zum Umfang der Darlegungs- und Beweisführungslast des im Rahmen einer Stufenklage Auskunft und Zugewinnausgleich begehrenden Ehegatten

OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 4 WF 169/06

DRsp Nr. 2007/77

Auskunftsanspruch nach § 242 BGB i.V.m. § 1375 Abs. 2 bzw. 3 BGB; Zum Umfang der Darlegungs- und Beweisführungslast des im Rahmen einer Stufenklage Auskunft und Zugewinnausgleich begehrenden Ehegatten

»1. Es besteht kein genereller Auskunftsanspruch eines Ehegatten gegen den Anderen über den Verbleib von Vermögenswerten, über die während der Ehezeit verfügt worden ist. 2. Jedoch kann sich ein solcher Auskunftsanspruch im Zugewinnausgleichsverfahren u.a. aus §§ 242, 1375 Abs. 2 Ziff. 3 BGB dann ergeben, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der verfügende Ehegatte während der Ehezeit solche Verfügungen in Benachteiligungsabsicht gegenüber dem anderen Ehegatten getroffen hat.