AG Potsdam, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 58/13
OLG Brandenburg, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 57/16
Auskunftsanspruch über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei Bedeutung i.R.e. nachehelichen Unterhalts; Bemessen des Unterhaltsbedarfs ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote; Darlegung und Beweis der Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf
BGH, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen XII ZB 503/16
DRsp Nr. 2018/942
Auskunftsanspruch über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei Bedeutung i.R.e. nachehelichen Unterhalts; Bemessen des Unterhaltsbedarfs ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote; Darlegung und Beweis der Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf
a) Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169 und vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996).b) Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden (teilweise Aufgabe von Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637).
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