OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.03.2013
3 UF 114/12
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 700 F 43/12

Auskunftsansprüche des rechtlichen Vaters eines Kindes über Geschlechtspartner der Ehefrau in der Empfängniszeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.03.2013 - Aktenzeichen 3 UF 114/12

DRsp Nr. 2014/12104

Auskunftsansprüche des rechtlichen Vaters eines Kindes über Geschlechtspartner der Ehefrau in der Empfängniszeit

1. Von einer Frau kann bereits aus medizinischen Gründen grundsätzlich keine Information darüber verlangt werden, von wem ihre Kinder abstammen. 2. Sie ist jedoch verpflichtet, darüber Rechenschaft abzulegen, mit wem sie während der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat. 3. Ein dementsprechender Antrag ist zumindest als Minus in dem Antrag enthalten, den Vater des Kindes zu benennen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 18.000,-- €.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe:

Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Am ...1981, d.h. noch während der Ehe, wurde die Tochter X geboren. Mit Urteil des Amtsgerichts Friedberg/H. vom 11.7.2006 (AZ: 740 F 1129/05) ist festgestellt worden, dass der Antragsteller nicht der Vater von X ist.

Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm den Namen des Vaters von X zu benennen.