BVerfG - Beschluß vom 23.05.1995
1 BvR 409/90
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 21.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 414/89

Auskunftsbegehren eines nichtehelichen Kindes gegen die Mutter auf Nennung der als Vater in Betracht kommenden Männer

BVerfG, Beschluß vom 23.05.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 409/90

DRsp Nr. 2005/16754

Auskunftsbegehren eines nichtehelichen Kindes gegen die Mutter auf Nennung der als Vater in Betracht kommenden Männer

1. Erginge die einstweilige Anordnung nicht und würde die Antragsgegnerin das mit der Vollstreckung angestrebte Ziel erreichen, daß die Beschwerdeführerin die als Vater in Betracht kommenden Männer nennt, so würde für die Beschwerdeführerin ein schwerer Nachteil entstehen, der später nicht mehr rückgängig zu machen wäre, wenn er sich bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde als Grundrechtsverletzung erwiese. Außerdem hat die Beschwerdeführerin dargelegt, daß schon die Verhängung von Zwangsgeld zu einer erheblichen Gefährdung ihrer Gesundheit führen könnte.