OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.02.2003
9 WF 18/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1, 2 ; ZPO § 93d ;
Fundstellen:
NJ 2003, 375
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 29.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 177/98

Auskunftsklage: Kostentragung nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2003 - Aktenzeichen 9 WF 18/03

DRsp Nr. 2003/7540

Auskunftsklage: Kostentragung nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache

Zur Frage, wer das Kostenrisiko der Leistungsstufe trägt, wenn nach Auskunftserteilung die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und der Leistungsantrag nicht mehr beschieden wird.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1, 2 ; ZPO § 93d ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Nachdem die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist bei der Kostenentscheidung gem. § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO der bisherige Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Dies führt zur Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits zu Lasten des Beklagten.