Die Klägerin wohnt aufgrund eines 1979 geschlossenen Heimvertrages in einem von dem beklagten Verein betriebenen Alten- und Pflegeheim. Sie ist Selbstzahlerin und nimmt über die üblichen Altenbetreuungsleistungen hinaus keine besonderen Pflegeleistungen in Anspruch. Der vereinbarte Pflegesatz berechnet sich nach den Selbstkosten; das Heim ist gemeinnützig und strebt keine Gewinnerzielung an (§ 2 des Vertrages). Nach § 6 des Vertrages kann der Heimträger durch schriftliche Erklärung die Pflegesätze erhöhen, soweit dies zur Deckung der Kosten erforderlich ist, wobei er die Bestimmungen der Pflegesatzvereinbarung im Lande Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung zugrunde legt.
Der Beklagte hat auf der Grundlage des genannten Vertrages in der Vergangenheit wiederholt eine Erhöhung des zunächst mit 37,70 DM vereinbarten Tagessatzes verlangt, vor Klageerhebung zuletzt um 6,40 DM auf 66,60 DM. Die Erhöhung entspricht derjenigen, die der Landeswohlfahrtsverband für die von ihm betreuten Personenkreise für angemessen erachtet hat.
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