BGH - Urteil vom 19.01.1995
III ZR 108/94
Normen:
BGB §§ 259, 242 ; HeimG §§ 4, 4 ;
Fundstellen:
BGHR HeimG § 4c Abs. 3 Auskunft 1
DRsp I(120)210a-b
EzFamR BGB § 259 Nr. 1
FamRZ 1995, 418
MDR 1995, 426
NJW 1995, 1222
VersR 1995, 794
WM 1995, 816
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Offenburg,

Auskunftspflicht eines Heimträgers über Personal- und Sachkosten eines Heimplatzes

BGH, Urteil vom 19.01.1995 - Aktenzeichen III ZR 108/94

DRsp Nr. 1995/3066

Auskunftspflicht eines Heimträgers über Personal- und Sachkosten eines Heimplatzes

»Zur Frage, ob der Träger eines Heims dem Heimbewohner gegenüber zur Auskunft und Rechenschaft über die Personal- und Sachkosten eines Heimplatzes verpflichtet ist.«

Normenkette:

BGB §§ 259, 242 ; HeimG §§ 4, 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wohnt aufgrund eines 1979 geschlossenen Heimvertrages in einem von dem beklagten Verein betriebenen Alten- und Pflegeheim. Sie ist Selbstzahlerin und nimmt über die üblichen Altenbetreuungsleistungen hinaus keine besonderen Pflegeleistungen in Anspruch. Der vereinbarte Pflegesatz berechnet sich nach den Selbstkosten; das Heim ist gemeinnützig und strebt keine Gewinnerzielung an (§ 2 des Vertrages). Nach § 6 des Vertrages kann der Heimträger durch schriftliche Erklärung die Pflegesätze erhöhen, soweit dies zur Deckung der Kosten erforderlich ist, wobei er die Bestimmungen der Pflegesatzvereinbarung im Lande Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung zugrunde legt.

Der Beklagte hat auf der Grundlage des genannten Vertrages in der Vergangenheit wiederholt eine Erhöhung des zunächst mit 37,70 DM vereinbarten Tagessatzes verlangt, vor Klageerhebung zuletzt um 6,40 DM auf 66,60 DM. Die Erhöhung entspricht derjenigen, die der Landeswohlfahrtsverband für die von ihm betreuten Personenkreise für angemessen erachtet hat.