OLG Köln - Urteil vom 05.02.2003
26 UF 15/02
Normen:
ZPO § 323 Abs. 3 S. 2 § 323 Abs. 1, BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1605 Abs. 2, 1613 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 6
OLGReport-Köln 2003, 230
Vorinstanzen:
AG Gummersbach, vom 04.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 44/01

Auskunftsverlangen zur rückwirkenden Abänderung eines Unterhaltstitels

OLG Köln, Urteil vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 26 UF 15/02

DRsp Nr. 2003/10245

Auskunftsverlangen zur rückwirkenden Abänderung eines Unterhaltstitels

1. Wer sich zum Zweck rückwirkender Abänderung eines Unterhaltstitels auf ein Auskunftsverlangen beruft, das innerhalb der zweijährigen Sperrfrist nach Erlass des Ursprungstitels gestellt wurde, muss darlegen, dass das Auskunftsverlangen zum damaligen Zeitpunkt ausnahmsweise etwa wegen des Erwerbs wesentlich höherer Einkünfte oder weiteren Vermögens gerechtfertigt war. 2. Verlangt der Unterhaltsberechtigte Anhebung eines Titels auf den Mindestunterhalt, ist die Darlegung von Verhältnissen ausreichend, die eine fiktive Zurechnung von Einkünften auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten erlauben. Die Darlegung, dass der Verpflichtete tatsächlich ein höheres Einkommen im Zeitpunkt des Erlasses des Ursprungsurteils erzielt, ist dagegen nicht erforderlich.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 3 S. 2 § 323 Abs. 1, BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1605 Abs. 2, 1613 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger macht im Wege der Abänderungsklage gegenüber dem am 25.5.1999 verkündeten Ursprungsurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach (13 F 312/98) Mindestunterhalt für die Zeit ab 1.2.2000 geltend. Dem ist die Beklagte in erster Instanz mit einer auf Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gerichteten Widerklage entgegengetreten.