I. Der Kläger macht im Wege der Abänderungsklage gegenüber dem am 25.5.1999 verkündeten Ursprungsurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach (13 F 312/98) Mindestunterhalt für die Zeit ab 1.2.2000 geltend. Dem ist die Beklagte in erster Instanz mit einer auf Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gerichteten Widerklage entgegengetreten.
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