VGH Bayern - Urteil vom 03.05.2005
24 B 04.2037
Normen:
AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 1 ; AuslG § 48 Abs. 1 Nr. 4 ; GG Art. 6 ; EMRK Art. 8 ;
Fundstellen:
DVBl 2005, 1219
Vorinstanzen:
VG Augsburg Au 1 K 04.389 vom 15.06.2004,

Ausländerrecht - Ausweisung eines Familienvaters, instabile familiäre Situation, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

VGH Bayern, Urteil vom 03.05.2005 - Aktenzeichen 24 B 04.2037

DRsp Nr. 2007/23952

Ausländerrecht - Ausweisung eines Familienvaters, instabile familiäre Situation, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

»Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verbieten nicht grundsätzlich die Ausweisung eines Familienvaters. Maßgebend sind die tatsächlich gelebten familiären Verhältnisse.«

Normenkette:

AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 1 ; AuslG § 48 Abs. 1 Nr. 4 ; GG Art. 6 ; EMRK Art. 8 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste im November 1992 ins Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Am ... 1993 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Im März 1994 wurde die Tochter ... geboren. 1999 wurde ein Sohn geboren, dessen Ehelichkeit der Kläger mit Erfolg angefochten hat.

Seit dem 25. Juni 2002 besitzt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Den Akten ist zu entnehmen, dass es seit 1997 immer wieder zu Trennungen der Eheleute und nachfolgenden Versöhnungen kam. Die Ehefrau flüchtete mehrfach ins Frauenhaus und kündigte wiederholt das Einreichen von Scheidungsanträgen an. Gewalttätigkeit im ehelichen Zusammenleben war keine Seltenheit. Der Kläger unterhielt mehrere außereheliche Beziehungen, aus denen auch Kinder hervorgegangen sind.