BVerwG - Beschluß vom 23.04.1997
1 B 83.97
Normen:
AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 1 § 20 Abs. 2 § 22 ; DVAuslG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 1997, 1397
DÖV 1997, 835
FamRZ 1997, 1007
InfAuslR 1997, 351
NVwZ-RR 1997, 739
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 29.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen AN 5 K 95.02106
VGH Bayern, vom 03.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 B 96.3299

Ausländerrecht - Nachzug von Enkeln zu sorgeberechtigten Großeltern

BVerwG, Beschluß vom 23.04.1997 - Aktenzeichen 1 B 83.97

DRsp Nr. 2007/3858

Ausländerrecht - Nachzug von Enkeln zu sorgeberechtigten Großeltern

»§ 20 Abs. 2 AuslG ist auf den Nachzug von Enkeln zu sorgeberechtigten Großeltern nicht entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 1 § 20 Abs. 2 § 22 ; DVAuslG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).