BVerwG - Urteil vom 28.10.2008
1 C 34.07
Normen:
AufenthG § 2 Abs. 3 § 5 Abs. 1, 2, 3 S. 2 § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 3, 6 § 23 § 26 Abs. 3, 4 ; EG Art. 13 ; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 Art. 6 Abs. 1 ; EMRK Art. 8 ;
Fundstellen:
DVBl 2009, 203
DÖV 2009, 214
FamRZ 2009, 327
NVwZ 2009, 246
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg - 13 S 1078/07 - 26.7.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen
VG Stuttgart - 17 K 979/06 - 24.1.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ausländerrecht - Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen; Sicherung des Lebensunterhalts; Ausnahmen; Behinderung; Diskriminierung wegen Behinderung; Behinderter als Schutzberechtigter; keine Schutzerstreckung auf Dritte; Aufenthaltserlaubnis; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Schutz der Familie

BVerwG, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen 1 C 34.07

DRsp Nr. 2008/23832

Ausländerrecht - Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen; Sicherung des Lebensunterhalts; Ausnahmen; Behinderung; Diskriminierung wegen Behinderung; Behinderter als Schutzberechtigter; keine Schutzerstreckung auf Dritte; Aufenthaltserlaubnis; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Schutz der Familie

»1. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 AufenthG setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Von dieser Voraussetzung ist - abgesehen von der in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG getroffenen Sonderregelung - nur in den in § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG genannten Fällen abzusehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht möglich. 2. Nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ist von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nur zugunsten eines Ausländers abzusehen, der diese selbst aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen - d.h. wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung - nicht erfüllen kann, nicht aber zugunsten eines den Kranken oder Behinderten pflegenden Dritten.«

Normenkette:

AufenthG § 2 Abs. 3 § 5 Abs. 1, 2, 3 S. 2 § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 3, 6 § 23 § 26 Abs. 3, 4 ; EG Art. 13 ; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 Art. 6 Abs. 1 ; EMRK Art. 8 ;

Gründe: