BVerwG - Beschluß vom 22.04.1997
1 B 82.97
Normen:
AuslG § 17 Abs. 1 § 23 Abs. 1 Nr. 3 § 28 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 1997, 911
EzAR 020 Nr. 6
FamRZ 1997, 1007
InfAuslR 1997, 303
NVwZ-RR 1997, 657
ZAR 1997, 192
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 30.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 71/95
OVG Rheinland-Pfalz, vom 02.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 13369/95

Ausländerrecht - Voraussetzungen für den Anspruch auf Familoiennachzug, Begriff des öffentlichen Interesses i.S. von § 28 Abs. 3 S. 2 2. HS AuslG

BVerwG, Beschluß vom 22.04.1997 - Aktenzeichen 1 B 82.97

DRsp Nr. 2007/3861

Ausländerrecht - Voraussetzungen für den Anspruch auf Familoiennachzug, Begriff des öffentlichen Interesses i.S. von § 28 Abs. 3 S. 2 2. HS AuslG

»1. Der Anspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG kann nur einem personensorgeberechtigten Ausländer zustehen (wie Beschluß vom 10. März 1995 - BVerwG 1 B 217.94 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 2). 2. Die leitende Tätigkeit in einem privaten deutsch-ausländischen Kulturverein begründet in der Regel kein öffentliches Interesse i.S. von § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AuslG

Normenkette:

AuslG § 17 Abs. 1 § 23 Abs. 1 Nr. 3 § 28 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).