Der im Jahr 1958 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste 1992 in das Bundesgebiet ein und wurde zunächst nach zwei erfolglosen Asylverfahren im Bundesgebiet geduldet. Am 16.5.2002 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis zum 16.5.2004 befristete Aufenthaltsbefugnis, die am 30.3.2004 bis zum 17.5.2006 verlängert wurde. Hintergrund der Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse war die Tatsache, dass im Jahr 2000 zugunsten der Ehefrau des Klägers ein Abschiebungshindernis nach §
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