VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.09.2007
13 S 1059/07
Normen:
EGAbk ALG Art. 67 ; SGB III § 286 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1794
Vorinstanzen:
VG Stuttgart - 11 K 1727/06 - 04.12.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ausländerrecht; Aufenthaltserlaubnis; Zwischenstaatliche Vereinbarung; ARB 1/80, EU-Richtlinien: Unbefristete Arbeitsberechtigung; Diskriminierungsverbot

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen 13 S 1059/07

DRsp Nr. 2008/8367

Ausländerrecht; Aufenthaltserlaubnis; Zwischenstaatliche Vereinbarung; ARB 1/80, EU-Richtlinien: Unbefristete Arbeitsberechtigung; Diskriminierungsverbot

»Eine unbefristete Arbeitsgenehmigung kann einem algerischen Arbeitnehmer wegen des Diskriminierungsverbots in Art. 67 des Europa-Mittelmeer-Abkommens / Algerien ein Aufenthaltsrecht verschaffen, wenn das ihm zustehende ausländerrechtliche Aufenthaltsrecht befristet ist (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 14.12.2006 - C 97/05 -, Gattoussi);. Ob dies auch für solche Europa-Mittelmeer-Abkommen gilt, denen eine anderslautende "Gemeinsame Erklärung" beigefügt ist (verneinend BVerwG, Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18/02 -, NVwZ 2004, 241), bleibt offen.«

Normenkette:

EGAbk ALG Art. 67 ; SGB III § 286 ;

Tatbestand:

Der im Jahr 1958 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste 1992 in das Bundesgebiet ein und wurde zunächst nach zwei erfolglosen Asylverfahren im Bundesgebiet geduldet. Am 16.5.2002 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis zum 16.5.2004 befristete Aufenthaltsbefugnis, die am 30.3.2004 bis zum 17.5.2006 verlängert wurde. Hintergrund der Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse war die Tatsache, dass im Jahr 2000 zugunsten der Ehefrau des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt worden war.