BGH - Beschluss vom 17.03.2011
I ZB 12/11
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2011, 344
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 17314/10
AG München, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 163 C 14319/10

Auslegung der Rechtsbeschwerde eines Beklagten bei eigenständiger Beschwerdeeinreichung ohne Hinzuziehung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Prozesskostenhilfeantrag

BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen I ZB 12/11

DRsp Nr. 2011/6748

Auslegung der Rechtsbeschwerde eines Beklagten bei eigenständiger Beschwerdeeinreichung ohne Hinzuziehung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Prozesskostenhilfeantrag

1. Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde ohne einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt kann als Prozesskostenhilfeantrag auszulegen sein, wenn der Beschwerdeführer zugleich mit der Einlegung auf seine unzureichenden wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen hat.2. Eine Rechtsbeschwerde, die sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist nur dann statthaft, wenn das Berufungsgericht sie ausdrücklich zugelassen hat.

Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.